Medienmitteilung

Nachträgliche Anrechnung an die Weiterbildung des Fähigkeitsausweises FPH Impfen und Blutentnahme

Nachträgliche Anrechnung an die Weiterbildung des bestehenden Fähigkeitsausweises FPH Impfen und Blutentnahme für eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und Apotheker mit Abschlussjahr 2022/3

Liebe Weiterzubildende

Aufgrund verschiedener E-Mails von Weiterzubildenden hat sich herausgestellt, dass es ein technisches Problem beim Versand der Mitteilung vom Mai 2024 gab. Um dieses Problem zu beheben und um alle gleich zu behandeln, wurde auf der Sitzung der FPH Offizin im Juli beschlossen, die Frist bis zum 31.12.2024 zu verlängern.

Hier die Kommunikation, die im Mai 2024 verschickt wurde:

Bei Apothekerinnen und Apothekern, die ihr Studium in der Schweiz frühestens 2022 abgeschlossen haben, ist das Impfen eine Grundbefähigung. Der Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme ist zum Impfen nicht mehr erforderlich. 

Alle Apotheker und Apothekerinnen müssen jedoch über eine kantonale Bewilligung verfügen, um in der Apotheke impfen zu dürfen. Die Kantone legen die Anforderungen fest, um eine persönliche, kantonale Impfbewilligung erteilen zu können; dies betrifft insbesondere die Anforderungen betreffend Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme.  

Seit der letzten Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) haben alle Schweizer Universitäten, die Apothekerinnen und Apotheker ausbilden (ETH Zürich, Universität Basel, Bern und Genf), die Impfausbildung komplett in die jeweiligen Masterstudiengänge integriert.  
 
Ab 2022 haben alle Apothekerinnen und Apotheker mit der Erlangung des eidgenössischen Diploms die Impfkompetenz erworben. Da diese Kompetenz ausdrücklich im Medizinalberufegesetz (MedBG, Art. 9 Bst. f) aufgeführt ist, ist sie – genauso wie alle anderen beschriebenen pharmazeutischen Kompetenzen in Art. 9 MedBG (Herstellung, Beratung etc.) - eine Grundbefähigung der Apothekerinnen und Apotheker. Somit gilt das eidgenössische Diplom, das im Medizinalberuferegister eingetragen ist, als Kompetenznachweis für das Impfen.   

Die Impfkompetenz ist folglich kein Anliegen der Weiterbildung mehr, sondern fällt in den Bereich der Grundbildung. Deshalb hat die FPH Offizin an der Sitzung im 21. November 2023 mit sofortiger Wirkung beschlossen, dass im Rahmen des Studiums erworbene Kompetenzen und im speziellen den Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme nicht mehr nachträglich an die Weiterbildung angerechnet werden können. 

Das Sekretariat hat diesen Beschluss seither konsequent umgesetzt und keine bereits ausgestellten Fähigkeitsausweise von Diplomierten des Jahrganges 2022/3 mehr angerechnet. Da die Kommunikation diesbezüglich nicht genügend ausführlich und zeitgerecht war, hat die FPH Offizin nun beschlossen in einer Übergangsfrist bis Ende Juni 2024 eine teilweise Anrechnung an die Weiterbildung für Inhaber eines Fähigkeitsausweises Impfen und Blutentnahme zu gewähren. 

Sie können per Mail den kostenpflichtigen Antrag auf nachträgliche Anrechnung bis Ende Juni 2024 (neue Frist bis zum 31. Dezember 2024) stellen und erhalten 125 FPH Punkte in der Rolle 1 Inhaltsthema 9 gutgeschrieben.